Satzung des Deutschen
Mieterbundes
Landesverband
Rheinland-Pfalz e.V.
§1 Name und Sitz
- Der Deutsche Mieterbund,
Landesverband Rheinland-Pfalz e.V. – im folgenden "Verband"
genannt – hat seinen Sitz in Mainz. Er ist ins
Vereinsregister eingetragen und Mitglied des Deutschen Mieterbundes
e.V. in Berlin.
- Die Verlegung des Verbandssitzes kann durch mehrheitlichen
Beschluß auf dem Landesverbandstag erfolgen.
- Der Landesverband kann eine Geschäftsstelle
einrichten.
§2 Aufgaben
- Der Verband erstrebt den Zusammenschluß aller
Mieter in örtlichen, dem Verband angeschlossenen Mietvereinen.
Sein Ziel ist die einheitliche Wahrnehmung, Förderung und
Vertretung der Interessen der Mieter im weitesten Sinne. Es erstrebt
eine soziale Boden- und Wohnungswirtschaft und unterstützt die
örtlichen Mitgliedervereine bei ihren Aufgaben, insbesondere
unterrichtet er die Vereine über Miet- und Wohnungsfragen und
unterstützt sie gegebenenfalls bei der Betreuung ihrer
Vereinsmitglieder.
- Der Verband ist konfessionell und parteipolitisch neutral.
Er verfolgt gemeinnützige Zwecke.
§3 Mitgliedschaft
Mitglieder
des Verbandes können alle Mietervereine im Lande
Rheinland-Pfalz werden, deren Satzung mit den Grundsätzen
dieser Satzung übereinstimmen und welche die Satzung des
Deutschen Mieterbundes in Berlin anerkennen. In begründeten
Ausnahmefällen kann auch ein Mietverein mit Sitz
außerhalb des Landes Mitglied werden. Die Anmeldung zur
Mitgliedschaft erfolgt schriftlich unter Beifügung der
Vereinssatzung. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand des
Landesverbandes durch Beschluß. Der Beschluß ist
dem Antragsteller schriftlich zuzustellen. Gegen eine Ablehnung des
Antrags auf Mitgliedschaft im Landesverband kann der Antragsteller
innerhalb von 3 Monaten die Entscheidung des Landesverbandstages
beantragen. Eine dort mehrheitliche getroffene Entscheidung ist
endgültig und unanfechtbar.
§4 Rechte der Mitglieder
Die Mitglieder des Verbandes sind berechtigt:
- seine Einrichtungen zu benutzen;
- an den Versammlungen, Kundgebungen und
Arbeitstagungen des Verbandes teilzunehmen;
- den Rat und die Unterstützung des
Verbandes auf dem satzungsgemäßen Aufgabengebiet in
Anspruch zu nehmen.
§5 Pflichten der Mitglieder
- Die Mitglieder des Verbandes sind verpflichtet, die
Aufgaben aufgrund ihrer Satzung zu
erfüllen und ihre Mitglieder zu beraten und zu betreuen,
- den Verband bei der Durchführung
seiner Aufgaben zu unterstützen und ihm insbesondere
über alle die Haus- und Grundstückswirtschaft, das
Boden-, Wohn- und Mietrecht und sonstige, die Mieterschaft
berührt Angelegenheiten und Vorgänge im
örtlichen Vereinsgebiet zu unterrichten,
- auf Verlangen dem Verband jederzeit
über Geschäftsführung, Arbeit und den Stand
der Organisation Auskunft zu erteilen sowie zum Ende eines
Kalenderjahres ihren Jahres- und Kassenbericht zu übersenden
und Aufschluß über Mitgliederstand und
Beitragsaufkommen zu geben.
- Vertreter oder Beauftragte des Verbandes sind
berechtigt, an den Sitzungen und Vereinsversammlungen der Mitglieder
teilzunehmen. Dabei über sie beratende Funktionen aus.
- Vor jeder Versammlung oder Sitzung der
Mitglieder ist der Verband unter Mitteilung der Tagesordnung mit einer
Frist von 14 Tagen schriftlich zu unterrichten.
- Eingaben und Anträge an die
Landesregierung, an Landesbehörden und sonstige zentrale
Stellen des Landes dürfen nur durch den Verband, andere
Eingaben und Anträge von grundsätzlicher Bedeutung
nur im Einvernehmen mit dem Vorstand eingereicht werden.
§6 Beitragszahlungen
- Die Mitglieder des Verbandes sind zur Zahlung
von Beiträgen verpflichtet. Die Höhe des
Verbandsbeitrages wird durch den Landesverbandsvorstandes bestimmt. Er
richtet sich nach der Höhe des Bundesbeitrages, soll das
Doppelte des Bundesbeitrages nicht übersteigen und ist in
vierteljährlichen, angemessenen Abschlägen an den
Verband abzuführen.
- Bemessungsgrundlage für die
Beiträge des Mitglieds ist die Zahl der abgerechneten
Mitglieder. Die Abrechnung und die Abführung des Beitrags
für das Kalenderjahr erfolgt bis spätestens zum 28
Februar des folgenden Jahres.
§7 Beendigung der Mitgliedschaft
- Verbandsmitgliedvereine können
aufgrund eines mit einer Dreiviertelmehrheit gefaßten
Beschluß der Haupt- bzw. Generalversammlung ihrer Mitglieder
die Mitgliedschaft im Verband aufkündigen. Die
Kündigung ist nur für den Schluß eines
Kalenderjahres, frühestens jedoch zum Schluß des
zweiten auf den Beitritt folgenden Kalenderjahres zulässig.
Die Kündigung der Mitgliedschaft muß durch
eingeschriebenen Brief erfolgen und spätestens Juli des Jahres
beim Verband eingegangen sein, auf dessen Ende die Mitgliedschaft
gekündigt werden soll. Der Landesverband muß von dem
beabsichtigten Austritt mindestens einen Monat vor der Versammlung
schriftlich unterrichtet werden. Erfolgt diese Benachrichtigung nicht
oder nicht rechtzeitig, so ist der Beschluß der
Mitgliederversammlung des Mietervereins über den Austritt aus
dem Landesverband unwirksam.
- Ein Mitglied kann ausgeschlossen werden:
- wenn es gegen die allgemeinen Belange der
Mieterschaft oder die Satzung des Verbandes oder des Bundes
verstößt;
- wenn die Voraussetzungen für die
Aufnahme nicht mehr vorliegen oder wenn es seine Beitragspflicht nicht
erfüllt.
- Über den Auschluß
entscheidet der Landesverband mit 2/3 Mehrheit. Das betroffene Mitglied
hat kein Stimmrecht.
- Gegen den Ausschluß ist ninnen 4
Wochen nach Zustellung die Berufung an den Landesverbandstag
zulässig. Bis zur endgültigen Entscheidung
über die Berufung ruhen die Mitgliedsrechte. Gegen die
Entscheidung des Landesverbandes ist der Rechtsweg ausgeschlossen.
§8 Organe
Die Organe des Verbandes sind:
- der Landesverbandsvorstand
- der Landesverbandtag
§9 Landesverbandsvorstand
- Der Landesverbandsvorstand besteht aus den
geschäftsführenden Vorstandsmitgliedern und den
Beisitzern.
- Geschäftsführende
Vorstandsmitglieder sind:
- Der Landesverbandsvorsitzende
- Sein Stellvertreter
- Der Schriftführer
- Der Kassierer
- Beisitzer sind die von den
Mitgliedern
gewählten Vorstandsmitglieder. Jedes Mitglied, welches im
geschäftsführenden Vorstand nicht
repräsentiert ist, schlägt einen Beisitzer vor
- Die Vorstandsämter sind
Ehrenämter. Im Landesverbandsvorstand sollen alle
örtlichen Mieterveine repräsentiert sein.
- Der Vorstand gibt sich eine
Geschäftsordnung.
- Die Vorstandsmitglieder werden von
der
Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit auf 4 Jahre
gewählt und bleiben bis zur Neuwahl im Amt. Wiederwahl ist
zulässig.
- Vorstand im Sinne des § 26
BGB sind
der Landesverbandsvorsitzende, sein Stellvertreter, der
Schriftführer und der Kassierer. Zur Vertretung des Verbandes
nach innen und außen sind der Landesverbandsvorsitzende und
ein weiters Mitglied des geschäftsführenden
Vorstandes gemeinsam berechtigt. Bei Verhinderung des
Landesvorsitzenden tritt an seine Stelle sein Stellvertreter. Die
Verhinderung braucht nicht nachgewiesen zu werden. Der Vorstand im
Sinne des § 26 BGB ist bei seinen
rechtsgeschäftlichen Handlungen an die Beschlüsse des
Vorstandes gebunden.
- Der
Landesverbandstag ist berechtigt, jedem Vorstandsmitglied vor Ablauf
der Wahlzeit durch 2/3 Mehrheit das Vertrauen zu entziehen. Die hiervon
betroffenen Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, ihre Ämter
niederzulegen. Die Deligiertenversammlung des Landesverbandstages
wählt mit einfacher Mhrheit Ersatzmitglieder.
- Dem Vorstand obliegt die
Entscheidung
über sämtliche Angelegenheiten des Verbandes, soweit
sie nicht dem Landesverbandstag vorbehalten sind. Der Vorstand ist
berechtigt, sachkundige Personen als Berater hinzuzuziehen . Soweit ein
Landesverbandsgeschäftsführer bestellt wird,
gehört er dem Vorstand mit berater Stimme an.
§ 10 Landesverband
- Der Landesverbandstag ist die
Delegiertenversammlung der Mitglieder des Verbandes. Er wird alle 4
Jahre durch den Landesverbandsvorsitzenden, bei seiner Verhinderung
durch den Stellvertreter einberufen (ordentliche Landesverbandstag).
Fordert mehr als 1/3 der Mitglieder die Einberufung einer zu einem
bestimmten, genau formulierten Zweck abzuhaltenden
Mitgliederversammlung, so hat der Landesverbandsvorstand diesem
Verlangen innerhalb von 3 Monaten stattzugeben und einen
Landesverbandstag einzuberufen (außerordentlicher
Verbandstag).
- Der Delegietenversammlung obliegt die
Beschlußfassung über alle nachstehenden
Angelegenheiten des Verbandes:
- Entgegennahme der
Jahres-, Geschäfts-
und Kassenberichte;
- Entlastung des Vorstandes;
- Entscheidung über
Anträge und
Berufungen gemäß § 7 Abs. 4 dieser Satzung;
- Vertrauensentziehung (§ 9
Abs. 5),
- Wahl des Vorstandes (§ 9
Abs. 4), der
Kassenprüfer (§11) sowie Ersatzwahlen (§9
Abs. 5).
- Entscheidung über die
Ablehnung der
Mitgliedschaft im Landesverband (§ 3 Abs. 1).
- Die Tagungs- und Reisespesen der
Vertreter der
Mitglieder des Verbandes tragen die Mitgliedsvereine selbst.
- Die Einladung zum Landesverbandstag
hat
spätestens drei Monate vor seinem Stattfinden schriftlich zu
erfolgen. Die Wahl des Tagungsortes obliegt dem Vorstand.
Anträge der örtlichen Mitgliedsvereine zum
Landesverbandstag müssen 6 Wochen vorher beim
Landesverbandsvorstand eingebracht und schriftlich begründet
werden. Verspätet eingehende Anträge müssen
nicht berücksichtigt werden.
- Vertretungs- und Stimmrecht auf der
Delegiertenversammlung hat ein Mitglied nur, wenn es die
Beiträge gemäß §6 dieser Satzung
an den Verband entrichtet hat. Dabei gilt eine Beitragsstundung als
Erfüllung dieser Voraussetzung.
- Die Zahl der Vertreter der
Mitglieder zur
Delediertenversammlung wird aufgrund der Beitragsleistung der zwei
vorhergehenden Geschäftsjahre ermittelt, wobei jedem
Mitgliedsverein im Verband für je angefangene 300
Vereinsmitglieder ein Stimmberechtigter Vertreter zusteht. Dieser kann
für seinen örtlichen Verein bis zu zwei Stimmen
wahrzunehmen.
- Bei der Berechnung der
Vertreterstimmen wird
von der Beitragshöhe ausgegangen, die zur Zeit der
Zahlungsweise gilt. Beitragszahlungen werden für das Jahr
abgerechnet, in dem sie angewiesen sind.
- Die Delegiertenversammlung ist
stets
beschlußfähig; sie beschließt mit
einfacher Stimmenmehrheit, soweit der Beschluß nicht eine
Satzungsänderung (§ 12) oder die Auflösung
des Verbandes (§14) betrifft.
- Über die
Beschlüsse der
Delegiertenversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom
Versammlungsleiter und drei stimmberechtigten Vertretern zu
unterzeichnen ist. Diese Niederschrift ist den Mitgliedern zu
übersenden.
§11 Kassenprüfer
- Die Delegiertenversammlung wählt auf
dem Landesverbandstag zwei Kassenprüfer und einen
Ersatzkassenprüfer auf 4 Jahre. Die Wiederwahl ist
zulässig.
- Die Kassenprüfer sind verpflichtet,
nach Schluß eines jeden Geschäftsjahres und vor
jedem Landesverbandstag eine Prüfung der Kassen, der
Bücher und Belege vorzunehmen. Über jede
Prüfung haben sie dem Vorstand einen schriftlichen Bericht zu
erstatten, der der Delegiertenversammlung vorzulegen ist.
- Auf Anweisung des Landesvorstandes haben die
Kassenprüfer auch bei den Mitgliedern Buch- und
Kassenprüfungen vorzunehmen. Die Mitglieder sind ihrerseits
verpflichtet, die Kassenprüfer in ihrer
satzungsmäßigen Aufgaben zu unterstützen,
Auskunft zu erteilen uns sämtliche Bücher und Belege
offenzulegen. Über das Ergebnis der Kassenprüfung
erstatten die Kassenprüfer dem Landesvorstand schriftlichen
Bericht.
§12 Satzungsänderung
Satzungsänderung können von der
Delegiertenversammlung auf dem Landesverbandstag nur mit einer Mehrheit
von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden.
§13 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
$14 Auflösung des Verbandes
- Über die Auflösung des
Verbandes und die Verwendung des Verbandsvermögens im Falle
der Auflösung entscheidet die Delegierungtenversammlung.
Beschlußfähig ist die Versammlung bei Anwesenheit
von ¾ der stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder. Die
Auflösung kann nur mit ¾ der anwesenden
stimmberechtigten Delegierten der Mitglieder beschlossen werden.
- Ist die Versammlung nicht
beschlußfähig, so wird innerhalb von 6 Monaten mit
einer Einladungsfrist von 3 Wochen eine zweite Delegiertenversammlung
mit derselben Tagesordnung anberaumt. Die zweite Delegiertenversammlung
kann ohne Rücksicht auf die Zahl der Erschienenen die
Auflösung mit 4/5 der abgegebenen Stimmen
beschließen.
§15 Wählbarkeit
- In die Organe des Verbandes dürfen nur solche
Personen
gewählt werden, die persönlichen Mitglieder eines dem
Verband angeschlossenen Vereins, volljährig und im Besitz der
bürgerlichen Ehrenrechte sind.
- Abstimmung erfolgen durch Handzeichen. Falls mehrere
Vorschläge eingebracht werden oder der Landesverbandstag etwas
anderes beschließt, erfolgt die Abstimmung schriftlicher
durch Abgabe von Stimmzetteln.
§16 Gerichtsstand
Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle
Ansprüche und Streitigkeiten, die zwischen dem Verband und
seinen Mitgliedern entstehen, ist der Sitz des Verbandes.
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